Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dieses Dokument ist gültig in der Fall, wenn die Mineralholding Handels- und Logistik GmbH, wie ein Lieferant geschäftlich tätig ist und Mineralholding Handels- und Logistik GmbH, nachstehend als der Lieferant und der Käufer vereinbaren
folgendes :

1. Dieses Dokument bezieht sich auf die allgemeinen Verkaufstätigkeit der Firma Mineralholding Logistik und Handelsges.mbH. 

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass – im Falle einer Geschäftsbeziehung – die Bedingungen dieses Dokumentes verabschiedet werden, mit Ausnahme für den Fall, wenn der gültige, aktuelle, schriftliche Vertrag zwischen der Lieferant und der Käufer in unterschiedlichen Bedingungen formuliert ist.

3. Die Bestellung beginnt mit der Absendung eines Auftrages an den Lieferanten. Der Kaufauftrag gilt auch in schriftlicher Form (gesandt durch normalen eingeschriebenen Brief, Kurierdienst, Fax oder E-mail für den Lieferanten) und ohne gültige Unterschrift des Käufers, wenn der Lieferant zurückgegeben mit dem gleichen Inhalt, unterschrieben, gestempelt und machte bestätigt. Der Kaufauftrag sollte am Käufer innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellung unterzeichnet und zugeschickt werden, das die Annahme der Bestellung bedeutet.

Wenn die Bestellung
– gesandt per einfachen Einschreibebrief oder
– per Kurier: Datum der Übernahmebescheinigung
– per Lieferschein, mit Liefertermin,  unterzeichnet derch den Lieferant,
– per Fax / E-mail  :

gelten als Bestätigung der Lieferung durch den Lieferant. Sollte der Lieferant bestätigen die Bestellung des Käufers mit anderen Inhalte, als diese in der Bestellung waren, so  –   nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch  –   ist es ein neues Angebot, das eines Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien nur im Falle begründet, wenn der Annahme der darin enthaltenen Änderungen in schriftlicher Form  erteilt werden. Der Käufer ist verantwortlich für alle in der Bestellung mitgeteilten Stücke von Informationen, um diese genau und  sachbezogen zu sein.

4.  Die vom Lieferant ausgestellte Preise in Angeboten sind Nettopreise und beziehen sich auf das Gesamtvolumen der Aufträge bei einer gekennzeichneten Wareneinheit (falls anders als in m3 oder Tonnen vereinbart), und  – als Ausnahme von dieser Regel-, wenn das Angebot des Lieferantes darüber ausdrücklich sonst vorsieht. Die vom Lieferant ausgestellte Angebote sind bis auf Widerruf gelten, in Bezug auf Preis sowie auf die Liefertermin. Der gültige Preis ist immer der Preis, der in  der Auftragsbestätigung durch den Lieferant angegeben wurde.


Als Orientierung, im Falle der Abwesenheit einer Auftragsbestätigung,  die am Zeitpunkt der Auftragbestätigung gültigen Preisliste angewandt werden sollten.


Während der langen Zeit bis zur Erfüllung der Bestellung jederzeit ist der Lieferant berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen oder eine Mitbürgschaft zu anfordern und im Falle der Ablehnung all derer, der Lieferant ist berechtigt, die Bestellung zu stornieren. In jedem Falle ist der Käufer nicht berechtigt, Ansprüche für alles am Lieferant anzumelden und  der Lieferant ist berechtigt für alle Schäden, die durch Nichterfüllung des Kaufauftrages aufgenommen sind, eine Entschädigung zu verlangen.  

 5. Die Preise, die vom Lieferanten angegeben werden  – in Abwesenheit von gelegentlichen und ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung darüber –  sollten als Lieferbedingungen verstanden werden : EXW (von der Ablagerung der Verkäufer ) oder FCA, mit Ausnahme der Fall, wenn der Lieferant  eine Bestätigung ausgestellt hat, die auf der Bestellung des Käufers betrifft, in dem einen anderen Ort als Erfüllungsort angegeben wird.  (Die Definitionen der Incoterms 2000, die [Internationale Handelskammer  –  Veröffentlichung No.614] sollte als Lieferbedingungen verstanden werden). Sollte der Lieferant erfüllen die Bestellung nicht aus eigenen, aber von einem Warenhaus einer dritten Partei, betrifft die  Klausel EXW auf diesen Warenhaus.  Im Falle eines Unterschiedes von im folgenden verwiesen  –  aufgrund der ausgedrückten, schriftlichen Vereinbarung   –   der Lieferante zeigt die Lieferkosten nach anderen Standorten an einer unterschiedlichen Linie  in der Rechnung an, die der Lieferant vorbereitet wird, also wird der Käufer verpflichtet, alle Frachtkosten, Verpackungskosten und Versicherung zu tragen.  Der Lieferant stellt fest, dass wenn Lieferung nicht entsprechend in diesem Punkt genannten Lieferbedingungen durchgeführt würde, also der Lieferant ausdrücklich berechtigt ist, die Klausel   CIF, C.P.T. oder D.D.U.  für die Lieferung anwenden. Die durch den Lieferant angebotene Liefertermine haben nur ungefähre Genauigkeit und sind nur auf die stehende Bestellung gültig, Der Lieferant behält sich das  Recht zur Teillieferung und dem Käufer ist nicht gestattet sie abzulehnen.  Die Lieferung sollte als „erfüllt” betrachtet werden in den Fall, wenn die Ware den Lager des Lieferantes verlassen haben oder die Lieferbereitschaft der abzuliefernde Ware, durch einen e-mail oder  Faxmitteilung an dem Käufer benachrichtigt wurde. Die Preise unsd Lieferdaten, die ins Angebot festgestellt wurde, sind durch den Lieferant während der Erfüllung der Bestellung angewendet. Der Lieferant übernimmt keine Verantwortung für die Lieferverzögerungen durch den Hersteller,  Änderung oder Anpassung, oder jeder möglicher Vorfall  aus entgangenem Gewinn oder Mehrkosten, denen der Lieferant keine direkte Kontrolle hat.  

Der Lieferant haftet nicht für Lieferverzögerungen durch den Hersteller, Änderung oder Anpassung oder Zwischenfälle folgende aus dem entgangenen Gewinn oder den zusätzlich entstehenden Kosten, die der Lieferant keine direkte Kontrolle über hat.

Die Lieferfrist wird verlängert, wenn der Käufer nicht die Verpflichtungen dieses – oder anderes  –  mit dem Lieferant abgeschlossene Kontraktes erfüllt.

6. Die in der Preisliste genannten Preise des Lieferantes beinhalten nicht die Kosten des Transports.  Wenn Gesamtwert der Bestellung beträgt mehr als zu Netto 1.000.000 HUF, der Lieferant – ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teillieferungen – mehr als einmal in einer Bestellung, der Lieferant darf die Binnentransportkosten übernehmen  behält sich ausdrücklich das Recht zur Änderung der Preise,  die sich aus der objektiven Wirkungen aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Entwicklungen ergibt, (insbesondere der Wechselkurse, Zollvorschriften, Rohmaterialpreise und Produktionskosten, Veränderungen der Gebühren), zusammen mit vorherigen Informationen des Käufers über eine eventuelle Änderung in schriftlicher Form.

7. Der Käufer bietet eine Garantie an seinem verkäuften Produkte mit eventuellen  technischen Specifikation, die auf diesen Produkte betreffen und sorgt dafür wie vom Lieferant erwartet ist.   Die Gewährleistung deckt nicht die Beschädigungen, die aus fehlerhaft ausgewählten Produkt, aus unrichtig oder unzureichend ausgewählten Verwendung, Einsatz, Gebrauch und Umstände zurückzuführen. Der Lieferant leistet Garantie für seine Produkte, die Beurteilung jener die Kompetenz des Lieferantsgeschäftsführers ist. In dem Fall, wenn der Kunde (oder sein Vertreter) nimmt die bestellten Produkte persönlich vom Lieferanten über – und er oder sie keine Einwände auf Warenqualität oder  Warenmenge erklärt – der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine nachträgliche Beschwerde an die Qualität und die Menge weiterhin zu erheben.  Im Falle eines Defektes, der fällt innerhalb der Garantiezeit ein  und wenn ein latenter Mangel eingedeckt wird  –  ist der Käufer verlangt, schriftlich an den Lieferanten binnen 10 Werktage innerhalb der Erkennung dieses Defektes anzuwenden,  und in dieses Brief den Lieferant über die Art und Weise der Defektbeseitigung benachrichtigen  oder   –   bei ernsthaften Beschwerden   –  eine  vollständige Ausstausch für den betreffenden Produkt veranlassen.

Der Anspruch auf Gewährleistung ist mit der Hilfe der Rechnung aus dem Verteilungslager des Lieferantes durchsetzbar.

8. Sollte nicht ein anderer Zeitpunkt auf der Rechnung durch den Lieferanten oder das Angebot als ein Zahlungsdatum angeben oder den Käufer leistet die  Zahlung zu einem Zeitpunkt vor dem Wareneingang mittels einer durch den Lieferanten ausgestellte Proforma-Rechnung  – so in diesem Fall wird der Käufer nach dem Warenerhalt zahlen.   Erfolgt die Lieferung angesehen laut der Punkt 5 als erfüllt werden, so soll der Kunde die Rechnung ausgestellte durch den Lieferanten auch in jenem Fall bezahlen, wenn die bestellten Produkte nicht noch im Besitz des Käufers.  Sollte der Käufer haben die Möglichkeit für die Zahlung aufgeschoben zu einem späteren Zeitpunkt und die Zahlung nach dem Zahlungstermin erfolgt, so ist der Lieferant berechtigt, die aktuellen verdoppelten Zentralbanksverzugszinsen zu berechnen, und, in der Zukunft, die Möglichkeit der aufgeschobener Zahlung für den Käufer darf verlassen werden.  Wenn der Käufer möchte die Waren nicht direkt aus dem Lager des Lieferantes erhalten, ist der Käufer verpflichtet, die Frachtkosten zu bezahlen.

 9. Der Lieferant sich das Recht auf Eigentum für die Waren vorbehaltet, die auf die Rechnung aufgeschrieben, aber bis angegebener Zeit nicht bezahlt wurden.  Wenn der Käufer  – oder in Falle eines Weiterverkaufes, der Käufer des Bestellers  –  verarbeiteten, vermischten , angewendet oder angepasst die Ware, die gehört zur Bestellung eines anderen Produktes, so in Falle jenes Produktes, der Lieferant behält sich das Recht auf den vollständigen oder teilweisen Eigentum in diesem neuen Produkt, ohne Kosten für die Verarbeitung.

Das neue Produkt kann als „beibehalten Waren” in Betracht angenommen werden.

Solche “ beibehaltene Waren ‚ sind  nicht erlaubt zu verkaufen und nicht erlaubt zu verpfanden oder mit irgendwelchen Verpflichtungen durch den Käufer zu belasten – oder im Falle des Weiterverkaufes der Waren, der Käufer des Bestellers – und nur mit schriftlicher Genehmigung vom Verkäufer.

 

Der Käufer ist verantwortlich für die Überholung und den Schutz dieser gegenseitigen Eigentum gegen Verschlechterung ans Verlust .  In diesem Fall wird der Besteller gibt Zugeständnis an Lieferant über seine Forderungen aus Versicherungsverträgen . Der Käufer gibt hiermit Zugeständnis an Lieferant für seine sämtlichen Forderungen aus Weiterverkauf in dem Umfang der rechtlichen Anforderungen des Lieferanten, Der Käufer ist befreit von diesem Verbot für den Verkauf und Verpfändung nur dann, wenn der vereinbarte Preis oder die durch die Verpfändung erzeugte Einnahmen die Ansprüche von der Lieferant decken und der Besteller hat dafür bezahlt. Der Anspruch des Bestellers gegen den Lieferrant nicht  besteht , reduziert , verändert oder das Zurückbehaltungsrecht  reserviert werden, dass die  Streitigkeiten aus anderen Beziehung, früheren Lieferungen beglichen werden.

 

10. Die Waren unterworfen dieses Vertrages weder abgeschieden werden, noch als Sicherheit übergeben werden .  Der Lieferant sollte unverzüglich über die Einnahme einer solchen Drittkäufer schriftlich benachrichtigt und alle Quelle von Informationen und die dazugehörigen Unterlagen sollten dem Lieferanten zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um ihre Rechte zu gewährleisten. Soweit der Drittkäufer nicht in der Lage, die Kosten  überzunehmen , um die Rechte des Lieferanten durch die Gerichte oder ausserhalb der Gerichte notwendig erachtet bewirken , dann sollte der Käufer für den Lieferanten verursachte Schäden und sonstige Kosten dadurch zu garantieren. Im Falle einer eventuellen Ermächtigung, sollte das Eigentum des Lieferantes auf die Dokumente markiert werden und die zuständige Gerichtsvollzieher sollte durch den Käufer benachrichtigt, sobald wie möglich

11. Sollte eine Bereitstellung aller weiteren Daten, die während der Erfüllung von Aufträgen notwendig sein oder sollten andere neue Umstände eintreten – die haben noch nicht vorhersehen am Abschluss des Vertrages – von der Seite einer Partei, wird diese neue Veranstaltung dokumentiert und die damit verbundene Bestellformular – wie erforderlich -, wird von den Vertragsparteien in einem Protokoll so bald wie möglich geändert werden.  Die Folgen von einer fehlerhaften Datenbereitstellung an gegen den säumigen Partei zur Last fallen.

12. Irgendwelche Fragen, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages durch die Vertragsparteien geregelt, sollte entsprechend ihrer Zielsetzung dieses Vertrages sowie die Durchführbarkeit und die Priorität der angemessenen wirtschaftlichen Interessen beider Parteien zu behandeln.

13. Die Vertragsparteien sollen

–   bei der Durchführung der Verbindlichkeiten eng zusammen arbeiten,  
–   sich gegenseitig während der Leistung der Verbindlichkeiten über solche Vorgänge jedenfalls rechtzeitig  informieren, welche die Aufrechterhaltung des Durchführungstermine beeinflussen können. Die Vertragsparteien bestrebt, die gegenseitige moralische und wirtschaftliche Vorteile, die  in diesem vorliegenden Vertrag geregelt, zu maximieren.

14. Wenn der Lieferant und der Auftraggeber einen bilateralen oder multilateralen Vertrag miteinander abgeschlossen, um sich die Geschäftsbeziehungen zu stellen und entwickeln weiter, sollte sich im vorliegenden Dokument bestimmte solche Bedingungen  so betrachten als  richtig / massgebend in Fallen jener Verträge, die nicht von dieser bilateralen oder multilateralen Vertrag zwischen zwei oder mehr Parteien abgedeckt werden.

15. Die Vertragsparteien kommen überein, sich selbst zu unterwerfen, dass sie über jeden Fall schriftlichen Aufzeichnungen ausstellen werden, wenn sie in einem Vertrag festgelegte  Bedingungen in irgendeiner Weise abweichen wolle.

16. In den Fragen, die nicht in diesem Dokument geregelt wurden, werden die Vertragsparteien die Bestimmungen IV. Gesetz (BGB). des Jahres 1959 gerichten. Im Falle eines Rechtsstreits, die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie dieses beim ersten Mal freundschaftlich versuchen zu lösen, aber wenn das fehlschlägt, dann bestimmen sie die ausschliessliche Zuständigkeit des Gerichts, die an der Wohnsitz des Lieferantes begründet wird.